
Kurz erklärt: Was der Nullsteuersatz ist
Seit dem 1. Januar 2023 gilt nach § 12 Abs. 3 UStG ein Umsatzsteuersatz von 0 % für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb wesentlichen Komponenten und der Speicher, die Solarstrom speichern. Voraussetzung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder bestimmten öffentlichen und gemeinwohlorientierten Gebäuden installiert wird. Umgangssprachlich heißt das „0 % Mehrwertsteuer“; gemeint ist die Umsatzsteuer.
Für Sie bedeutet das: Bei Artikeln mit Nullsteuersatz enthält der Preis keine Umsatzsteuer; er ist zugleich Netto- und Bruttopreis. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln auf Grundlage des Gesetzes und der Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE). Er ist allgemeine Information und keine Steuerberatung. Stand der Angaben: Oktober 2026.
Wer begünstigt ist: der Betreiber
Der Nullsteuersatz gilt nur für die Lieferung an den Betreiber der Photovoltaikanlage (Abschnitt 12.18 Abs. 2 UStAE). Betreiber ist, wer die Anlage betreibt und dafür im Marktstammdatenregister als Betreiber zu registrieren ist oder sein wird. Dazu gilt nach dem BMF:
- Es genügt, wenn die Anlage unmittelbar an das Stromnetz angeschlossen werden soll. Auf eine tatsächliche Einspeisung oder eine Förderung nach dem EEG kommt es nicht an.
- Der Betreiber muss kein Unternehmer sein. Privatpersonen, Vereine und Unternehmen können Betreiber sein.
- Bei Steckersolargeräten (Balkonkraftwerken) ist die tatsächliche Registrierung im Marktstammdatenregister für die Betreibereigenschaft nicht maßgeblich.
- Nur die Lieferung an den Betreiber ist begünstigt; vorausgehende Lieferungen in der Lieferkette, etwa an Zwischenhändler, unterliegen dem Regelsteuersatz.
Wo die Anlage stehen muss
Die Anlage muss auf oder in der Nähe einer Privatwohnung, einer Wohnung oder eines öffentlichen oder anderen Gebäudes stehen, das für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt wird. Das BMF konkretisiert:
- Eine Wohnung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Dazu zählen Gebäude auf Freizeitgrundstücken und Gartenlauben in Kleingartensiedlungen. Wohnwagen und Wohnschiffe gelten nur als Wohnung, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
- „In der Nähe“ ist die Anlage insbesondere, wenn sie auf dem Grundstück der Wohnung installiert ist, zum Beispiel an Garage, Gartenschuppen oder Zaun.
- Vereinfachung: Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister höchstens 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG). Die Vereinfachung gilt für die Gebäudeart, nicht für die Betreibereigenschaft. Ein Balkonkraftwerk, das steckerfertig höchstens 2 kW Modulleistung hat, liegt immer darunter.
Was dazugehört – und was nicht
| Gegenstand | Nullsteuersatz? | Anmerkung |
|---|---|---|
| Solarmodule, Balkonkraftwerk-Sets | ja | Lieferung an den Betreiber |
| Wechselrichter, Energiemanagement-System, Solarkabel, Einspeisesteckdose, Backup-Box | ja | „wesentliche Komponenten“ (Abschnitt 12.18 Abs. 8 UStAE); auch bei nachträglicher Lieferung |
| Stromspeicher, auch nachträglich geliefert | ja, wenn bestimmt, Strom aus begünstigten Solarmodulen zu speichern | Speicher ab 5 kWh nutzbarer Kapazität gelten vereinfachend als dazu bestimmt (BMF vom 30. November 2023); bei kleineren Speichern kommt es auf den konkreten Anwendungsfall an, etwa den Anschluss an eine Solaranlage |
| Erweiterungsakkus eines Speichers | ja, soweit sie den Speicher erweitern | nachträgliche Änderungen der Nutzung sind unerheblich |
| Schrauben, Nägel, Kabel als einzelnes Zubehör | nein | keine wesentlichen Komponenten; als Teil einer einheitlichen Lieferung der Anlage werden sie mitbegünstigt |
| Wallbox, Ladeinfrastruktur, Wärmepumpe | nein | Stromverbraucher gehören nicht zu den wesentlichen Komponenten |
| Powerstation ohne Solarmodul, Zusatzakku für Powerstations | bei solar-werke.de 19 % | tragbare Geräte; ob sie Teil einer ortsfesten Photovoltaikanlage sind, lässt sich beim Verkauf nicht feststellen |
| Set aus Powerstation und Solarmodul | nur bei Einsatz in einer ortsfesten Anlage | siehe unten |
Powerstation mit Solarmodul: Begünstigt sind netzgebundene und nicht netzgebundene stationäre Anlagen (Inselanlagen). Bei Solarmodulen ab 300 W geht die Finanzverwaltung vereinfachend von einem solchen Einsatz aus. Bei kleineren Modulen, wie sie Sets mit einer Powerstation oft enthalten, kommt es darauf an, dass die Module tatsächlich Teil einer ortsfesten Anlage an Ihrer Wohnung oder auf Ihrem Grundstück sind. Mobile Nutzung, etwa beim Camping oder auf Reisen, wird von der Regelung nicht erfasst.
Vereinfachung für Steckersolargeräte
Für kleine Anlagen hat die Finanzverwaltung den Nachweis vereinfacht: Beträgt die Leistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 800 Voltampere, entfällt die besondere Nachweispflicht, und die Betreibereigenschaft des Käufers wird unterstellt (Abschnitt 12.18 Abs. 7 UStAE; die Grenze von 600 Watt wurde mit dem BMF-Schreiben vom 15. August 2024 durch 800 Voltampere ersetzt, anzuwenden ab 16. Mai 2024). Das gilt nicht für Lieferungen durch Hersteller von Photovoltaikanlagen und im Großhandel.
Was Ihre Bestätigung in der Kasse bedeutet
Als Verkäufer müssen wir nachweisen, dass die Voraussetzungen des Nullsteuersatzes vorliegen. Das BMF lässt dafür genügen, dass der Käufer erklärt, Betreiber der Photovoltaikanlage zu sein und dass die Anlage an einem begünstigten Gebäude steht oder die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister höchstens 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Diese Erklärung kann im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung erfolgen und gilt auch bei der nachträglichen Lieferung von Speichern, Komponenten und Ersatzteilen (Abschnitt 12.18 Abs. 6 UStAE).
Deshalb gilt in unserem Shop:
- Pflichtfeld: Liegt ein Artikel mit 0 % im Warenkorb, bestätigen Sie in der Kasse in einem gesonderten Feld, dass die Voraussetzungen vorliegen. Den genauen Wortlaut sehen Sie dort. Wir verlangen die Bestätigung einheitlich für alle Artikel mit 0 %, auch für Speicher, Erweiterungsakkus und Sets mit größerer Modulleistung, bei denen die Vereinfachung für kleine Steckersolargeräte nicht in jedem Fall greift.
- Ohne Bestätigung keine Bestellung: Artikel mit 0 % lassen sich ohne diese Bestätigung nicht bestellen.
- Speicherung: Wir speichern Ihre Bestätigung zusammen mit der Bestellung. Wie, steht in der Datenschutzerklärung.
- Folgen unrichtiger Angaben: Treffen die bestätigten Voraussetzungen nicht zu und werden wir deshalb zur Nachzahlung von Umsatzsteuer herangezogen, können wir den Steuerbetrag von Ihnen verlangen, soweit Sie die Unrichtigkeit zu vertreten haben. Die genaue Regelung steht in § 4 unserer AGB.
Achtung
Bestätigen Sie nur, was zutrifft. Sind Sie nicht sicher, ob Sie Betreiber einer Photovoltaikanlage sind oder werden oder ob die Anlage die Voraussetzungen erfüllt, bestellen Sie nicht, bevor Sie sich fachlich haben beraten lassen, etwa durch Ihre Steuerberatung.
Typische Fälle
Mietwohnung, Balkonkraftwerk am Geländer. Betreiber ist, wer das Gerät betreibt. Ein Balkon an der Wohnung erfüllt die Voraussetzung zum Gebäude; bei Steckersolargeräten ist die tatsächliche Registrierung im Marktstammdatenregister für die Betreibereigenschaft nicht maßgeblich. Die Zustimmung von Vermieter oder Eigentümergemeinschaft ist eine eigene Frage.
Kauf als Geschenk oder für Dritte. Begünstigt ist die Lieferung an den Betreiber. Der Besteller ist nicht automatisch Betreiber. Bestellen Sie mit 0 % nur, wenn Sie selbst die Anlage betreiben werden; bei Bestellungen für Dritte klären Sie vorher, wer Betreiber ist.
Nachrüsten eines Speichers. Auch nachträglich gelieferte Speicher und Erweiterungsakkus sind begünstigt, wenn sie zu einer Anlage gehören, die die Voraussetzungen erfüllt.
Unternehmen. Auch Unternehmen können Betreiber sein; die Unternehmereigenschaft ist keine Voraussetzung. Für die Umsatzsteuer im Unternehmen, zum Beispiel Vorsteuerabzug, gelten eigene Regeln, die dieser Ratgeber nicht behandelt.
Was der Nullsteuersatz nicht regelt
Der Nullsteuersatz betrifft die Umsatzsteuer beim Kauf. Anmeldung im Marktstammdatenregister, Zähler, Anmeldung beim Netzbetreiber, Norm und Zustimmung von Vermieter oder Eigentümergemeinschaft bleiben davon unberührt; dazu mehr im Ratgeber Speicher fürs Balkonkraftwerk nachrüsten. Auch zur Einkommensteuer auf Erträge aus einer Photovoltaikanlage sagt dieser Ratgeber nichts.
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Quellen und Stand
Abgerufen am 30. Oktober 2026. Die Rechtslage kann sich ändern; maßgeblich sind der Gesetzestext und die aktuelle Fassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuerberatung.
- Gesetze im Internet: § 12 UStG (Absatz 3: Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen)
- BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023, III C 2 – S 7220/22/10002 :010 (BStBl I 2023 S. 351): Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (Abschnitt 12.18 UStAE)
- BMF-Schreiben vom 30. November 2023, III C 2 – S 7220/22/10002 :013: Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzes (u. a. Speicher ab 5 kWh)
- BMF-Schreiben vom 15. August 2024, III C 2 – S 7220/22/10002 :017 (BStBl I 2024 S. 1135): Anwendung des Nullsteuersatzes für Steckersolargeräte (800 Voltampere statt 600 Watt)
- Bundesnetzagentur, Marktstammdatenregister: Hilfe und häufige Fragen
- Verbraucherzentrale NRW: Gesetze und Normen für Steckersolar: Was gilt, was gilt (noch) nicht? (Stand 21. Oktober 2026)